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Kraftloserklärung von Schuldbriefen

Papierschuldbrief

Kraftloserklärung von Papierschuldbriefen

Ein Papierschuldbrief ist ein Wertpapier, und seine Löschung im Grundbuch kann nur gegen Vorlage des tatsächlichen, physischen Dokuments erfolgen. Sollte dieses Dokument nicht mehr auffindbar sein, muss das zuständige Gericht den Schuldbrief für kraftlos erklären, bevor die Löschung im Grundbuch erfolgen kann. Daher ist es ratsam, abbezahlte Schuldbriefe entweder sicher aufzubewahren oder sie umgehend nach der Abbezahlung beim Grundbuchamt löschen zu lassen.

Das Verfahren der Kraftloserklärung

Die Einleitung der Kraftloserklärung eines verlorenen Papierschuldbriefs erfolgt durch ein Gesuch, das beim zuständigen Gericht am Ort der Liegenschaft eingereicht werden muss. In diesem Gesuch ist u.a. die Berechtigung am Schuldbrief glaubhaft darzulegen. Das Gericht prüft den Antrag nach Einholung eines Kostenvorschusses und veranlasst einen öffentlichen Aufruf des Wertpapiers bzw. des Gläubigers. Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 6 Monaten niemand, erklärt das Gericht den Schuldbrief für kraftlos. Anschliessend kann die Löschung im Grundbuch erfolgen.

Unser Fazit

Die Löschung eines verlorenen Papierschuldbriefs ist ein aufwendiger Prozess, der mit erheblichem Aufwand und einer längeren Frist verbunden ist. Um solche Komplikationen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Papierschuldbriefe stets sorgfältig aufzubewahren oder nach der Abbezahlung direkt löschen zu lassen.

Ihre Unterstützung durch Seidel & Partner Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen zur Kraftloserklärung von Schuldbriefen oder benötigen Sie Hilfe bei der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs? Wir von Seidel & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite und bieten Ihnen Pauschalen für eine schnelle und effiziente Erledigung Ihres Falls an.

Bitte kontaktieren Sie uns auch für ein individuelles Angebot.

PAUSCHALE 1
🗹 Erstellung Gesuch
🗹 Anwaltliche Vertretung

ab CHF 3’000
Sofern alle Unterlagen vorliegen, Sachverhalt geklärt usw.
[zzgl. Gerichtsgebühr und Barauslagen wie Publikationskosten,
mind. CHF 100 (Richtsatz: 1½ – 2½ % des Wertpapierwertes)]

PAUSCHALE 2
🗹 Prüfung des von Ihnen bereits erstellten Gesuchs
exkl. anwaltliche Vertretung und Verfahrenskosten

ab CHF 1’000